Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01/2026

1. Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und vendeplus. Sie sind integrierter Bestandteil jeden Auftrages.

2. Schriftform

Abweichungen von den nachfolgen­den Bedingungen bedürfen der Schrift­form.

3. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis

vendeplus verpflich­tet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwort­ungsbewusst zu erledigen. vendeplus verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

4. Urheberrecht

Die Urheberrechte an allen von vendeplus geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) ge­hören grundsätzlich vendeplus. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfü­gen.

Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einver­ständnis von vendeplus nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an den einzelnen Gestaltungselementen vorzunehmen.

vendeplus ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

5. Nutzungsrechte/Nutzungsumfang

Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über.

Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch vendeplus geschaf­fenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlosse­nen Vertrages. Insbesondere dürfen von vendeplus geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden.

Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nicht anderes vereinbart wird, zeitlich und geograpfisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus.

Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe der Rohdaten neu verhalndeln.

Für jede ausserhalb des Vertrags­zweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von vendeplus einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.

6. Widerrechtliche Verwendung

Die widerrechtliche Verwendung eines urheberrechtlich geschützen Werks von vendeplus verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von CHF 10‘000.-. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7. Gewährleistung

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann vendeplus ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, so hält der Auftraggeber vendeplus in jeder Hisicht schadlos.

8. Externe Zulieferung

Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst vendeplus Leistungen Dritter, welche sie für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt.

Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, die durch den Auftraggeber vorgängig abgenommen werden muss.

9. Aufbewahren von Unterlagen

vendeplus ist verpflichtet­ Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Dar­über hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren.

10. Herausgabe von Druckvorlagen

Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, etc.) gehören grundsätzlich vendeplus und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nut­zung zu ermöglichen. Die Original-Druck­vorlagen sind vendeplus zurückzugeben, sobald sie für die verein­barte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.

11. Präsentationen

Entschädigungen für Präsentationen wer­den vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen gilt die aktuelle Preisliste von vendeplus.

12. Belegexemplare

Von allen produzierten Arbeiten ­– ­darunter sind auch Nachdrucke zu verste­hen –­ sind vendeplus unauf­gefordert zehn einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen.

vendeplus steht das Recht zu, diese Belege als Leistungs­nachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

13. Richtofferte und Honorarabrechnung

Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist die aktuelle Preisliste von vendeplus.

Das Honorar von vendeplus richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar. Es liegt im Interesse von vendeplus dem Kunden eine schriftliche individuelle Richtofferte zu erstellen. So sollen frühzeitig Unklarheiten auf beiden Seiten vermieden werden.

Notwendiger Mehraufwand auf­grund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von vendeplus rechtzeitig bekannt gegeben.

15. Reduktion oder Annullierung des Auftrages

Wird ein er­teilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat vendeplus Anspruch auf

a. Verrechnung seiner bisher geleisteten Arbeiten (pro rata temporis)

b. Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten

c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden

Darüber hinaus hat vendeplus das Recht, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei vendeplus.

14. Abrechnung

vendeplus hat die Abrech­nung auf der Grundlage der Aufwandsliste und/oder der Richtofferte vorzunehmen.

15. Zahlungsbestimmungen

Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase stellt vendeplus Rechnung, welche innert 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist.

vendeplus hat bei Projekten das Recht auf folgende A-Conto-Zahlungen:

  • ⅓ der zu erwartenden Projektsumme, fällig bei Auftragserteilung

  • ⅓ der zu erwartenden Projektsumme, fällig vor Arbeitsbeginn

Nach Abnahme der Arbeiten erfolgt eine detaillierte Abrechnung unter Anrechnung der vorher geleisteten A-Conto-Zahlungen.

16. Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen Auftrag­geber und vendeplus unterstehen schweizerischem Recht. Soweit diese Ge­schäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von vendeplus.