Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01/2026
1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und vendeplus. Sie sind integrierter Bestandteil jeden Auftrages.
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
3. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
vendeplus verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. vendeplus verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
4. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von vendeplus geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören grundsätzlich vendeplus. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von vendeplus nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an den einzelnen Gestaltungselementen vorzunehmen.
vendeplus ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
5. Nutzungsrechte/Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über.
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch vendeplus geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von vendeplus geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden.
Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nicht anderes vereinbart wird, zeitlich und geograpfisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus.
Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe der Rohdaten neu verhalndeln.
Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von vendeplus einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.
6. Widerrechtliche Verwendung
Die widerrechtliche Verwendung eines urheberrechtlich geschützen Werks von vendeplus verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von CHF 10‘000.-. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann vendeplus ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, so hält der Auftraggeber vendeplus in jeder Hisicht schadlos.
8. Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst vendeplus Leistungen Dritter, welche sie für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt.
Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, die durch den Auftraggeber vorgängig abgenommen werden muss.
9. Aufbewahren von Unterlagen
vendeplus ist verpflichtet Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren.
10. Herausgabe von Druckvorlagen
Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, etc.) gehören grundsätzlich vendeplus und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen sind vendeplus zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.
11. Präsentationen
Entschädigungen für Präsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen gilt die aktuelle Preisliste von vendeplus.
12. Belegexemplare
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind vendeplus unaufgefordert zehn einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen.
vendeplus steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.
13. Richtofferte und Honorarabrechnung
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist die aktuelle Preisliste von vendeplus.
Das Honorar von vendeplus richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar. Es liegt im Interesse von vendeplus dem Kunden eine schriftliche individuelle Richtofferte zu erstellen. So sollen frühzeitig Unklarheiten auf beiden Seiten vermieden werden.
Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von vendeplus rechtzeitig bekannt gegeben.
15. Reduktion oder Annullierung des Auftrages
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat vendeplus Anspruch auf
a. Verrechnung seiner bisher geleisteten Arbeiten (pro rata temporis)
b. Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden
Darüber hinaus hat vendeplus das Recht, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.
Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei vendeplus.
14. Abrechnung
vendeplus hat die Abrechnung auf der Grundlage der Aufwandsliste und/oder der Richtofferte vorzunehmen.
15. Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase stellt vendeplus Rechnung, welche innert 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist.
vendeplus hat bei Projekten das Recht auf folgende A-Conto-Zahlungen:
⅓ der zu erwartenden Projektsumme, fällig bei Auftragserteilung
⅓ der zu erwartenden Projektsumme, fällig vor Arbeitsbeginn
Nach Abnahme der Arbeiten erfolgt eine detaillierte Abrechnung unter Anrechnung der vorher geleisteten A-Conto-Zahlungen.
16. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und vendeplus unterstehen schweizerischem Recht. Soweit diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von vendeplus.